Praktikumsrecht

Geschrieben am 25.04.2019
von Iza Witkowska


Viele junge Menschen, ob Schülerin und Schüler oder Studierende, absolvieren in jedem Jahr weit mehr als 1 Million Praktika in Deutschland. Rechtlich sind Praktika natürlich keine Grauzone. Allerdings gelten gesonderte Bestimmungen. Für die Praktikantinnen und Praktikanten und solche, die es werden wollen, werfen sich somit viele Fragen auf: Welche Rechte und Pflichten habe ich als Praktikantin und Praktikant? Welches Recht ist überhaupt für ein Praktikumsverhältnis anwendbar? Oder: Welche Praktikumsverhältnisse gibt es?

Prof. Dr. Friedrich Schade, Jura-Professor für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht, klärt die wichtigsten Fragen in einem Videobeitrag von unicum.

Den gesamten Betrag findest du hier.

 



Mindestlohn im Praktikum


  • Seit Anfang 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn – auch für Praktikantinnen und Praktikannten. 
  • Seit 01.01.2022 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 9,82 Euro brutto pro Stunde.
  • Dieser Betrag gilt ebenfalls bei sogenannten Minijobs. Zwei Ausnahmen nach § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG): Pflichtpraktika und studienbegleitende Praktika bis zu drei Monate.
  • Deswegen haben einige Unternehmen ihre Angebote auf drei Monate begrenzt. Oder, wenn sich das nicht lohnt, lieber ganz gestrichen. 
  • Der Mindestlohn gilt auch für Studierende.
  • Theoretisch ist eine geringere Bezahlung in Ausnahmen auch möglich, z. B. dann, wenn es um ein Pflichtpraktikum oder ein studienbegleitendes Praktikum unter drei Monaten geht.

Mehr Infos dazu findest du unter diesem Link  auf www.karriere.unicum.de

 



Urlaub während des Praktikums


Ob du als Praktikantin od als Praktikant überhaupt in der Position bist, Urlaub beantragen zu können, hängt maßgeblich von der Art deines Praktikums und deiner Tätigkeit währenddessen ab:

Freiwillliges Praktikum:
Wenn du aus eigenem Antrieb und Interesse ein Praktikum antrittst, begibst du dich vertraglich in ein Arbeitsverhältnis. Mit einer regulären Arbeitswoche und zu leistender Arbeit hast du auch gesetzlich geregelten Anspruch auf Urlaub, unabhängig von der eventuellen Vergütung (BurlG §1).

Sich schon im ersten Monat frei zu nehmen kommt unter Umständen nicht nur nicht so gut rüber, sondern ist auch nur möglich, wenn das Praktikum am ersten des Monats begonnen hat. Wenn du also zum Beispiel am 15. August eine neue Stelle antrittst, kannst du erst für September nach Urlaub fragen.

Pflichtpraktikum:
Bei den meisten Schulen und Universitäten sind Praktika fest in den regulären Lehrplänen vorgesehen. Bei solchen Pflichtpraktika sieht die Rechtslage in Sachen Urlaub wieder ganz anders aus.

Das obligatorisch zu absolvierende Praktikum wird als Teil der schulischen Ausbildung gewertet, bei dem es um das Sammeln von fachspezifischer Berufserfahrung geht und nicht als reguläres Arbeitsverhältnis. Also hast du genauso wenig Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, wie bei den anderen Lehrveranstaltungen, an denen du teilnehmen musst.

Viele Arbeitgeber kommen ihren Praktikantinnen und Praktikannten entgegen und gewähren auch hier ein paar freie Tage. Dabei solltest du aber darauf achten, dass damit die Mindestdauer des Pflichtpraktikums nicht unterschritten wird.

Ausnahmen:
Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet Praktikantinnen und Praktikanten bezahlten Urlaub einzuräumen, wenn deren Anwesenheit keinen wirtschaftlichen Mehrwert hat. Das ist der Fall, wenn das Praktikum lediglich aus Betriebsbesuchen besteht, bei denen du nur zuschauen darfst oder jegliche Aufgaben mit Anleitung und unter Aufsicht ausgeführt werden dürfen.

Heißt im Klartext: Bringst du dem Unternehmen als Praktikantin oder Praktikant keinen Umsatz ein, dann bekommst du auch keine vergüteten freien Tage.


Die Anzahl der Urlaubstage, die du nehmen darfst, hängt von der Dauer des freiwilligen Praktikums und der betriebsüblichen Urlaubsreglung ab. Das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmende schreibt mindestens 24 zu gewährende Urlaubstage vor (BurlG §3). Pro Monat stehen dir also zwei bezahlte Arbeitstage zu, vorausgesetzt, du wirst mindestens einen Monat als Praktikant*in beschäftigt und bist älter als 18 Jahre.

Bei jüngeren Praktikantinnen und Praktikanten greift §19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Der besagt, dass jede Person, die vor ihrem 16. Geburtstag arbeitet, im Jahr Anspruch auf 30 Werktage Erholungsurlaub hat. Für 16-Jährige gelten danach 27 und immerhin noch 25 Tage für 17-Jährige.

Den gesamten Beitrag findest du auf www.karriere.unicum.de unter diesem Link.